Präambel
Die Ortsgemeinde Kenn wurde von Herrn Günther van Sümmeren, der bis zu seinem Tode über 40 Jahre lang in Kenn gewohnt hat, mit einer Erbschaft bedacht. Um diese Erbschaft im Sinne des Erblassers einsetzen zu können, hat sich der Gemeinderat der Ortsgemeinde Kenn dazu entschieden, eine rechtsfähige öffentliche Stiftung des bürgerlichen Rechts zu errichten und als Bürgerstiftung Kenn zu benennen.
§ 1 Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Die Stiftung führt den Namen Bürgerstiftung Kenn.
(2) Sie ist eine rechtsfähige öffentliche Stiftung des bürgerlichen Rechts.
(3) Sitz der Stiftung ist Kenn.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(5) Der besseren Lesbarkeit halber ist in dieser Satzung die geschlechtsneutrale Formulierung gewählt; die männliche Form
gilt grundsätzlich auch für weibliche Personen.
§ 2 Stiftungszwecke
(1) Zwecke der Stiftung sind:
1. die Förderung der Jugend- und Altenhilfe (vgl. § 52 Abs. 2 Nr. 4 AO);
2. die Förderung von Kunst und Kultur (vgl. § 52 Abs. 2 Nr. 5 AO);
3. die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege (vgl. § 52 Abs. 2 Nr. 6 AO);
4. die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studenten-hilfe (vgl. § 52 Abs. 2 Nr. 7 AO);
5. die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, des Umweltschutzes, einschließlich des Klimaschutzes, des Küstenschutzes und des Hochwasserschutzes (vgl. § 52 Abs. 2 Nr. 8 AO);
6. die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens (vgl. § 52 Abs. 2 Nr. 13 AO);
7. die Förderung des Sports (Schach gilt als Sport - vgl. § 52 Abs. 2 Nr. 21 AO);
8. die Förderung der Heimatpflege, Heimatkunde und der Ortsverschönerung;
9. die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen (in Anlehnung an § 53 AO);
10. die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger Zwecke (vgl. § 52 Abs. 2 Nr. 25 AO).
(2) Die Stiftungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch
1. Schaffung von Begegnungsstätten zwischen Jung und Alt;
2. Unterstützung von lern- und leistungswilligen Jugendlichen bei der schulischen, handwerklichen oder universitären Ausbildung, z.B. durch Zuschüsse zu Ausbildungsmitteln sowie durch Vergabe von Sach- und Geldpreisen für besondere Leistungen;
3. Förderung des Engagements Jugendlicher im Sport-, Kultur- und Naturschutzbereich durch Unterstützung entsprechender, durch gemeinnützige Vereine oder öffentlich/ rechtliche Körperschaften betreuter Aktivitäten;
Jugendliche im Sinne der Satzung sind Kinder bis zur Volljährigkeit bzw., solange sie sich noch in Schul- oder Berufsausbildung befinden, gegebenenfalls bis zum Abschluss einer Dissertation (Altersgrenze 27);
4. die finanzielle Unterstützung von Vorträgen, Ausstellungen, Konzerten und sonstigen Veranstaltungen in den Bereichen Kunst und Kultur in der Gemeinde Kenn, soweit es sich um steuerbegünstigte Körperschaften und juristische Personen des öffentlichen Rechts handelt;
5. die finanzielle Unterstützung von Vorhaben des Denkmal-, Landschafts- und Umweltschutzes, soweit es sich um steuerbegünstigte Körperschaften und juristische Personen des öffentlichen Rechts handelt;
6. Integration von Migranten in die Dorfgemeinschaft;
7. Unterstützung von örtlichen Veranstaltungen, die der Pflege der Dorfgemeinschaft dienen;
8. Unterstützung des Heimatmuseums und Erhaltung historischer Anlagen;
9. Finanzielle Unterstützung von bedürftigen Menschen unter Beachtung von § 53 AO;
(3) Die Zwecke müssen nicht gleichzeitig und nicht in gleichem Maße verwirklicht werden.
§ 3 Gemeinnützigkeit / Mildtätigkeit
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Ihre Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Die Mitglieder der Stiftungsorgane erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung i. S. v. § 5 („Stiftungsmittel“) der Satzung.
§ 4 Stiftungsvermögen
(1) Das Vermögen der Stiftung besteht insgesamt aus:
1. dem anfänglichen Grundstockvermögen nach Maßgabe des Stiftungsgeschäfts;
2. Zustiftungen zum Grundstockvermögen;
3. dem Vermögen, das von den Stiftern zu sonstigem Vermögen bestimmt wurde;
4. Spenden zur Erfüllung des Stiftungszweckes;
5. den Erträgen aus dem Stiftungsvermögen (z. B. Zinsen, Dividenden, Mieten).
(2) Das jeweilige Grundstockvermögen (= anfängliches Grundstockvermögen + zukünftige Zustiftungen) ist in seinem Wert möglichst dauernd und ungeschmälert zu erhalten und nach den Grundsätzen einer ordentlichen Wirtschaftsführung ertragreich anzulegen.
(3) Vermögensumschichtungen (auch bezogen auf das Grundstockvermögen) sind nach den Regelungen einer ordentlichen Wirtschaftsführung zulässig. Mögliche Umschichtungsgewinne sind gemäß der Satzung zu verwenden.
(4) Das jeweils aktuelle Grundstockvermögen ist in jedem Jahr gesondert zu ermitteln und in der Vermögensübersicht der Stiftung auszuweisen. Das jeweils aktuelle Grundstockvermögen ist insofern von anderem Vermögen getrennt zu halten.
(5) Erbschaften und Vermächtnisse gelten grundsätzlich als Zustiftung, wenn der Erblasser bzw. Vermächtnisgeber nichts Anderes verfügt hat (vgl. § 62 Abs. 3 Nr. 1 AO).
§ 5 Stiftungsmittel
(1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus
1. den Erträgen des Stiftungsvermögens sowie
2. sonstigen Zuwendungen, soweit diese nicht ausdrücklich zur Erhöhung des Grundstockvermögens bestimmt sind (= Spenden).
(2) Erträge und Spenden sind zeitnah zu verwenden (vgl. § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO).
(3) Die Mittel der Stiftung können im Rahmen der Verwirklichung der Stiftungszwecke in angemessenem Umfang auch für die Öffentlichkeitsarbeit der Stiftung und das Einwerben von Spenden und Zustiftungen für die Stiftung verwendet werden.
(4) Die Verwaltungskosten und die Kosten der Stiftung, die durch das Einwerben von Spenden entstehen, dürfen nicht mehr als 20 % der Einnahmen der Stiftung überschreiten, sofern es nicht eine ganz besondere Konstellation gibt, die höhere Verwaltungskosten rechtfertigen. Diese dürfen keinesfalls mehr als 50 % der Einnahmen der Stiftung betragen. Sofern die Verwaltungskosten mehr als 20 % der Einnahmen der Stiftung überschreiten sind ihre Entstehung und ihre Höhe sehr genau zu begründen.
(5) Die Stiftung kann ihre Mittel im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um die Ziele der Stiftung nachhaltig verwirklichen zu können.
(6) Sofern die Stiftung größere Spenden erhalten sollte, die aus besonderem Grunde nicht zeitnah zur Erfüllung der Stiftungszwecke verwendet werden können, sind diese Mittel in eine zu bildende (Kapital-) Rücklage i. S. des § 62 AO nach entsprechender Beschlussfassung durch den Vorstand hinein zu stellen, so dass sie insofern nicht dem steuerrechtlichen Gebot der zeitnahen Mittelverwendung gem. § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO unterliegen.
(7) Im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften dürfen Erträge dem Grundstockvermögen zugeführt werden.
(8) Rücklagen dürfen, soweit steuerlich zulässig, dem Grundstockvermögen zugeführt werden.
(9) Ein Rechtsanspruch Dritter auf die Gewährung von Stiftungsmitteln aufgrund dieser Satzung besteht nicht.
(10) Die Stiftung hat in Erfüllung der testamentarischen Auflagen für die Pflege der Grabstelle des Erblassers und seiner verstorbenen Frau zu sorgen. Unter Beachtung von § 58 Nr. 6 AO darf die Stiftung dazu einen Teil, jedoch höchstens ein Drittel ihres Einkommens verwenden.
§ 6 Stiftungsorganisation
(1) Organe der Stiftung sind der Vorstand und der Stiftungsrat.
(2) Ein Mitglied eines Organs kann nicht zugleich einem anderen Organ angehören.
(3) Die Mitglieder der Stiftungsorgane üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Die Ihnen entstandenen angemessenen und notwendigen Auslagen können nach Maßgabe eines entsprechenden Vorstandsbeschlusses erstattet werden.
(4) Die Mitglieder der Organe haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern sowie dem jeweiligen amtierenden Ortsbürgermeister der Ortsgemeinde Kenn (= geborenes Mitglied).
(2) Die Amtszeit der Personen die dem Vorstand als Mitglieder angehören - mit Ausnahme des Ortsbürgermeisters - beträgt 5 Jahre. Wiederberufung - auch mehrfach - ist möglich.
(3) Die Mitglieder des ersten Vorstandes - mit Ausnahme des Ortsbürgermeisters - werden nach Anerkennung der Stiftung durch die Stifterin berufen. Danach beruft der Stiftungsrat die zu berufenen Mitglieder des Vorstands (= gekorene Mitglieder).
(4) Nach Beendigung der Amtszeit bleiben die (gekorenen) Vorstandsmitglieder bis zur Wahl ihrer Nachfolger im Amt. Scheidet ein (gekorenes) Mitglied des Vorstands vor Ablauf seiner Amtszeit aus, hat der Stiftungsrat für den Rest der Amtszeit ein Ersatzmitglied zu berufen.
(5) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellv. Vorsitzenden. Das geborene Mitglied darf nicht zum Vorsitzenden oder stellv. Vorsitzenden des Vorstandes gewählt werden.
(6) Gekorene Mitglieder des Vorstands können vom Stiftungsrat jederzeit, jedoch nur aus wichtigem Grund, mit einer Mehrheit von 2/3 der Anwesenden abberufen werden. Vor der entsprechenden Abstimmung hat das betroffene Vorstandsmitglied Anspruch auf Gehör.
§ 8 Beschlussfassung des Vorstands
(1) Der Vorstand ist bei Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich, durch Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter bei Wahrung einer Einladungsfrist von zwei Wochen und unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich zu einer Sitzung, Telefon- oder Videokonferenz einzuladen. Die Einladung auf elektronischem Weg wahrt die Schriftform, sofern eine Empfangsbestätigung nachweisbar ist.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder an der Sitzung, Video- oder Telefonkonferenz teilnimmt und diese Satzung speziell nichts Anderes regelt.
(3) Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit diese Satzung speziell nichts Anderes regelt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellv. Vorsitzenden.
(4) Beschlüsse können im Rahmen einer Sitzung, Video-Konferenz, Telefonkonferenz oder im schriftlichen Umlaufverfahren, per E-Mail oder anderen elektronischen Kommunikationsmitteln gefasst werden.
(5) Über die Ergebnisse der Sitzungen sind Ergebnisprotokolle zu fertigen, die von dem Vorsitzenden oder stellv. Vorsitzenden zu genehmigen und allen Mitgliedern des Vorstands innerhalb von 4 Wochen nach der Sitzung, Telefon- oder Videokonferenz oder der Beschlussfassung zuzuleiten sind.
§ 9 Aufgaben des Vorstands
(1) Der Vorstand verwaltet und führt die Geschäfte der Stiftung im Rahmen der Satzung und der gesetzlichen Bestimmungen. Er kann sich dazu auch der Hilfe sachkundiger Dritter bedienen.
(2) Zu den Aufgaben des Vorstands gehören insbesondere:
1. sorgfältige Verwaltung des Stiftungsvermögens;
2. Entscheidungen über die Vergabe von Stiftungsmitteln;
3. Teilnahme (ohne Stimmrecht) an den Sitzungen des Stiftungsrats - falls gewollt;
4. Erstellung der Jahresrechnung mit Vermögensübersicht (möglichst entsprechend den jeweils aktuellen Mustern der Stiftungsbehörde) und deren Vorlage bei der Stiftungsbehörde;
5. Erstellung des Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks und dessen Vorlage bei der Stiftungsbehörde.
(3) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Vorstand handelt durch zwei seiner Mitglieder, von denen eines der Vorsitzende oder der stellv. Vorsitzende sein muss. Der Stiftungsrat kann hiervon abweichend einem Mitglied des Vorstands Einzelvertretungsberechtigung und die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilen.
§ 10 Stiftungsrat
(1) Der Stiftungsrat besteht aus mindestens fünf Personen und höchstens bis zu 7 Personen.
(2) Die Amtszeit der Mitglieder des Stiftungsrates beträgt 5 Jahre. Wiederwahl bzw. Wiederberufung ist zulässig.
(3) Die Mitglieder des ersten Stiftungsrates werden nach Anerkennung der Stiftung durch die Stifterin berufen. Danach ergänzen sich die folgenden Stiftungsratsmitglieder durch Kooptation (= Selbstergänzung). Der Vorstand kann zu berufende Personen empfehlen.
(5) Nach Ablauf der Amtszeit bleibt ein Stiftungsratsmitglied bis zur Neuberufung eines Nachfolgers im Amt, sofern ansonsten die Anzahl der Mitglieder auf unter fünf fallen würde.
(6) Scheidet ein Mitglied des Stiftungsrates vor Ablauf seiner Amtszeit aus und sinkt dadurch die Anzahl der Mitglieder auf unter fünf, so ist unverzüglich durch die verbleibenden Stiftungsratsmitglieder für den Rest der Amtszeit ein Ersatzmitglied zu berufen. Bis zum Amtsantritt des neuen Mitglieds bilden die verbleibenden Stiftungsratsmitglieder den Stiftungsrat und führen die unaufschiebbaren Aufgaben alleine weiter.
(7) Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellv. Vorsitzenden.
(8) Mitglieder des Stiftungsrates können von dem Stiftungsrat jederzeit, jedoch nur aus wichtigem Grund, mit einer Mehrheit von 2/3 der Anwesenden abberufen werden. Vor der entsprechenden Abstimmung hat das betroffene Stiftungsratsmitglied Anspruch auf Gehör.
§ 11 Beschlussfassung des Stiftungsrates
(1) Der Stiftungsrat ist bei Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich, durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter bei Wahrung einer Einladungsfrist von zwei Wochen und unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich zu einer Sitzung, Telefon- oder Videokonferenz einzuladen. Die Einladung auf elektronischem Weg wahrt die Schriftform, sofern eine Empfangsbestätigung nachweisbar ist.
(2) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder an der Sitzung, Telefon- oder Videokonferenz teilnimmt und diese Satzung speziell nichts Anderes regelt.
(3) Beschlüsse des Stiftungsrates werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit diese Satzung speziell nichts Anderes regelt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellv. Vorsitzenden.
(4) Beschlüsse können im Rahmen einer Sitzung, Video-Konferenz, Telefonkonferenz oder im schriftlichen Umlaufverfahren, per E-Mail oder anderen elektronischen Kommunikationsmitteln gefasst werden.
(5) Über die Ergebnisse der Sitzungen sind Ergebnisprotokolle zu fertigen, die von dem Vorsitzenden oder vom stellv. Vorsitzenden zu genehmigen und allen Mitgliedern des Stiftungsrates innerhalb von 4 Wochen nach der Sitzung, Telefon- oder Videokonferenz oder der Beschlussfassung zuzuleiten sind.
§ 12 Aufgaben des Stiftungsrats
(1) Der Stiftungsrat wacht über die dauernde und nachhaltige Verwirklichung des Stiftungszweckes und berät den Vorstand in allen Angelegenheiten.
(2) Zu den Aufgaben des Stiftungsrats gehören insbesondere:
1. Bestellung und Abberufung der Vorstandsmitglieder;
2. Abgabe von Empfehlungen zur sorgfältigen Verwaltung des Stiftungsvermögens;
3. die Abgabe von Empfehlungen zur Vergabe der Stiftungsmittel;
4. Entgegennahme und stiftungsinterne Prüfung der Jahresrechnung mit der Vermögensübersicht und des Berichts über die Erfüllung der Stiftungszwecke;
5. Entlastung des Vorstandes.
§ 13 Satzungsänderungen / Umwandlung der Stiftung in eine Verbrauchsstiftung / Zusammenlegung der Stiftung mit einer anderen Stiftung / Auflösung der Stiftung
(1) Satzungsänderungen, die nicht eine Änderung oder Erweiterung der Stiftungszwecke betreffen -) werden vom Vorstand und Stiftungsrat der Stiftung im Rahmen einer gemeinsamen Sitzung, Video- oder Telefonkonferenz mit einfacher Mehrheit der anwesenden Personen beschlossen. Die Beschlussfähigkeit ist für derartige Satzungsänderungen nur gegeben, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Vorstandes und mindestens die Hälfte der Mitglieder des Stiftungsrates an der Sitzung, Video- oder Telefonkonferenz teilnehmen. Die Beschlüsse dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes und des Stiftungsrates können im Rahmen einer gemeinsamen Sitzung, Video- oder Telefonkonferenz die Änderung oder Erweiterung der Stiftungszwecke, die Umwandlung der Stiftung in eine Verbrauchsstiftung, die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn eine wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetreten ist oder die Erfüllung der Stiftungszecke objektiv nicht mehr möglich ist. Ein solcher Beschluss bedarf einer Drei-Viertel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Beschlussfähigkeit für derartige Satzungsänderungen ist nur gegeben, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Vorstandes und mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Stiftungsrates an der Sitzung, Video- oder Telefonkonferenz teilnehmen. Die Beschlüsse dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen.
§ 14 Stiftungsaufsicht
Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweils geltenden Stiftungsrechts.
§ 15 Anfallberechtigung
Im Falle der Aufhebung oder Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an die Ortsgemeinde Kenn, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.